SATZUNG
§ 1 RECHTSFORM
Die Schießleistungsgruppe SLG Neandertal ist ein Zusammenschluss von Freunden des Schießsports im Rahmen der Gliederung des Bundes der Militär- und Polizeischützen e.V. (BDMP e.V.). Sie hat die Rechtsform eines „Nicht eingetragenen Vereins“.
Für sie gelten die Ordnungen und Richtlinien des BDMP e.V.
§ 2 ZWECK
Die SLG Neandertal pflegt den Schießsport, wie er vom BDMP e.V. getragen wird. Zu diesem Zweck bildet sie ihre Mitglieder im Schießen aus und unterstützt fachlich die Vorbereitung und Durchführung der Schießveranstaltungen in ihrem Landesverband bzw. Bundesverband.
Sie führt vereinsinterne und überregionale schießsportliche Wettbewerbe nach den Regeln des BDMP e.V., des DSB, des BDS, den Schießvorschriften der Polizei und der Bundeswehr, sowie anderer Verbände durch.
Sie nimmt sich des Schießens auch zur Pflege des Brauchtums an. Die Tätigkeit der SLG ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Die SLG erstrebt keinen Gewinn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des im Sinne der Abgabenordnung entsprechend der Satzung des BDMP e.V.. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aus steuerrechtlichen Gründen und der vereinsrechtlichen Situation des BDMP e.V. (Struktur) heraus, sind die finanziellen Mittel der SLG dem BDMP e.V. offen zu legen (§1 dieser Satzung und Kassenordnung des BDMP e.V.).
§ 3 GESCHÄFTSJAHR
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
Mitglied kann jedes ordentliche Mitglied des BDMP e.V. werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Antragstellung auf Aufnahme erkennen die Mitglieder die Satzung der SLG und die jeweils geltenden schießsportlichen Regelungen und Bestimmungen des BDMP e.V. an.
Die Probezeit für neu aufzunehmende Mitglieder beträgt 6 Monate. Eine Verlängerung der Probezeit ist möglich.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder wird per Abstimmung im Rahmen einer Mitgliederversammlung entschieden. Es müssen mindestens 60% der Mitglieder abstimmen. Für die Aufnahme genügt die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder.
Ein Austritt aus der SLG ist zum Ende des Kalenderquartals mit 6 Wochen Kündigungsfrist möglich. Überzählige Beiträge werden erstattet.
§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der SLG Neandertal
Sie wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Sie ermächtigt den Vorstand zur Bildung und zur Verfügung über die Eigenmittel der SLG Neandertal und regelt deren Verwaltung.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 6 MITGLIEDER/VORSTAND
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern (Leiter, Stellvertretenden Leiter, Schriftführer, Schatzmeister). Er kann ausschließlich aus den Gründungsmitgliedern gewählt werden. Von den vorhandenen Gründungsmitgliedern können Mitglieder in den Status des Gründungsmitgliedes erhoben werden (einfache Mehrheit).
Er führt die Geschäfte der SLG im Rahmen der Ermächtigung durch die Mitgliederversammlung.
Er vertritt die SLG nach außen. Der Leiter fördert den Zusammenhalt der SLG, hält Kontakt zum Landesverband/Bundesverband. Er leitet die Mitgliederversammlung, soweit diese nicht Wahlen durchführt. Bei Wahlen führt das älteste Mitglied den Vorsitz
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt maximal vier Jahre.
Der Vorstand bestimmt den/die Schießsportbeauftragten (siehe §7).
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 7 SCHIEßSPORTBEAUFTRAGTE (REFERENTEN)
Die SLG hat mindestens einen Schießsportbeauftragten. Die Schießsportbeauftragten sind für Vorbereitung und Durchführung des Schießens in der SLG verantwortlich. Sie müssen verantwortliche Aufsichtsperson i. S. d. §§ 10 u. 11 AWaffV sein.
§ 8 VERSICHERUNG
Die Mitglieder der SLG sind in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des BDMP e.V. wie folgt versichert:
1.) Haftpflichtversicherung:
Grundlage sind die gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Die zur Verfügung stehende Versicherungssumme beträgt 5.000.000 EUR für Personen und Sachschäden.
Der Versicherungsschutz beinhaltet die Befriedigung berechtigter Ansprüche und die Abwehr unberechtigter Ansprüche, die gegen den BDMP e.V. gerichtet sind. Integriert sind Veranstaltungen und sämtliche Untergruppen (SLG).
2.) Unfallversicherung:
a.) Unfallschutz je Mitglied und Teilnehmer an Veranstaltungen des BDMP e.V. sowie schießsportlichen Wettkämpfen in Höhe von 10.000 EUR und 5.000 EUR im Todesfall.
b.) Für die Teilnehmer an Auslandsveranstaltungen des BDMP e.V. besteht Unfallschutz in Höhe von 100.000 EUR und 50.000 EUR im Todesfall. Bei besonders schweren Verletzungen gibt es bis zu 300.000 EUR.
c.) Auf Anlagen des BDMP e.V. gemäß §27 WaffG besteht Unfallschutz in Höhe von 100.000 EUR und 10.000 EUR im Todesfall. Versichert sind jedes Mitglied sowie Gastschützen.
§ 9 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind verpflichtet:
die Interessen des BDMP e.V. und damit der SLG zu wahren;
bei der Erreichung der verbandsseitigen satzungsgemäßen Ziele mitzuwirken und die Richtlinien, Ordnungen und Weisungen des Dachverbandes zu befolgen;
die diesbezüglichen zivil-, steuer- und waffenrechtlichen Vorschriften zu befolgen und in diesem Zusammenhang u. a.
den schießsportlichen Anweisungen der Schießsportbeauftragten Folge zu leisten;
einen geordneten Schießbetrieb zu unterstützen;
nur mit gesetzlich zugelassenen Waffen zu schießen;
eigene Waffen und Munition sicher zu verwahren, sodass sie gegen Wegnahme und Missbrauch geschützt sind;
Waffen nur im nicht schussbereiten Zustand (nicht zugriffbereiten Zustand) zu transportieren;
§ 10 MITGLIEDERBEITRÄGE
Mitgliederbeiträge (Aufnahme, Jahresgebühr) können ausschließlich erhoben werden, um die Verwaltungskosten zu decken, die im laufenden Geschäftsjahr anfallen.
Über die grundsätzliche Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, sowie deren Höhe und Fälligkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 11 SCHIEßBETRIEB
Die SLG führt Schießen nur auf behördlich zugelassenen Schießständen durch. Jedes Schießen wird von einem Schießsportbeauftragten geleitet.
12 AUSSCHLUSS
Jedes Mitglied, das schießsportlichen Anweisungen des Schießsportbeauftragten während eines Schießens nicht Folge leistet, wird vom Schießen ausgeschlossen.
Der Ausschluss aus der SLG erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, sowie automatisch, wenn die satzungsmäßigen Beiträge (6-Monats-Frist) nicht gezahlt werden. Ansonsten kann ein Mitglied durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der SLG verstoßen hat.
§ 13 AUFLÖSUNG DER SLG
Bei Auflösung der SLG, die durch 2/3 Mehrheit der Mitglieder erfolgen kann, sind die verbliebenen Mittel an den BDMP e.V. mit der Auflage weiterzuleiten, diese Mittel bis zur Neugründung einer SLG im Großraum Düsseldorf zu verwahren.
Die Mittel sind der neuen SLG zur Durchführung des Schießbetriebes zur Verfügung zu stellen.
§ 14 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung wurde am 03. Oktober 2011 durch die Mitgliederversammlung angenommen.